Vollmachten und Verfügungen

Immer wieder hört man von Ereignissen und Schicksalsschlägen, bei denen Menschen plötzlich und unerwartet in Situationen geraten, in denen Sie nicht mehr für sich selbst Entscheidungen treffen können. Sie sind dann auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen, die für Sie entscheiden und ihre persönlichen Angelegenheiten regeln.

Dafür gibt es die Möglichkeit im Vorfeld seinen Willen zu bekunden. Die Betreuungsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises berät zu diesen Themen und beglaubigt bei Bedarf die Dokumente. Die Informationsmappe mit den entsprechenden Formularen können Sie bei der Leitstelle Älterwerden der Stadt Hennef erhalten oder im Internet bei der Betreuungsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises herunterladen.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung wird im Voraus festgelegt, ob und wie später eine ärztliche Versorgung erfolgen soll, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Willen zu äußern.
Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst werden. Es wird empfohlen, die Patientenverfügung immer im Zusammenhang mit einer Vollmacht- oder Betreuungsverfügung anzufertigen, damit es eine Person gibt, die Ihre Wünsche rechtlich vertreten kann.

Die Patientenverfügung sollte alle ein bis zwei Jahre aktualisiert werden, z. B. durch den Satz:
Ich bekräftige meinen in der Patientenverfügung geäußerten Willen in vollem Umfang / mit folgenden Änderungen: … Datum, Unterschrift

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist für alle eine gute Lösung, die niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen.

Mit dieser Verfügung treffen Sie die Vorsorge für den Fall einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit und nehmen Einfluss auf die Auswahl des Betreuers sowie die Führung der Betreuung.

Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst und sollte einer Vertrauensperson übergeben werden. Diese Person ist bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit verpflichtet, das Dokument dem Betreuungsgericht zu übergeben.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.
Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

Bitte beachten Sie:

  • Der Vollmachtgeber muss bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig sein.
  • Banken erkennen Vollmachten oft nur dann an, wenn die Unterschrift auf bankeigenen Formularen geleistet wurde.
  • Sollen auch Grundstücksangelegenheiten (Eintragungen im Grundbuch) erfasst sein, muss die Vollmacht notariell beurkundet/beglaubigt werden oder es muss die Unterschrift unter der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde beglaubigt werden.